- immaterielles Wirtschaftsgut
- immaterieller Vermögensgegenstand, immaterieller Wert.I. Begriff:Nichtstofflicher Vermögenswert eines Unternehmens, wie (1) Standort, Kundenkreis, Firmenname, Organisation, Leitung und Mitarbeiterstamm (⇡ Firmenwert); (2) Konzessionen; (3) Kontingente; (4) Erfindungen; (5) verschiedene Rechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen- und Gebrauchsmusterrechte, Bezugs- und Belieferungsrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte etc.).- I.W. tragen wesentlich zur Bildung des Gesamtunternehmenswerts (⇡ Unternehmungsbewertung) bei.II. Handelsbilanz:Als i.W. sind in der Bilanz von Kapitalgesellschaften vor den Sachanlagen und den Finanzanlagen auszuweisen Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte sowie Lizenzen an diesen und ähnlichen Rechten und Werten, der erworbene (derivative) Geschäfts- oder ⇡ Firmenwert sowie auf diese Vermögensgegenstände geleistete Anzahlungen. Für alle angeschafften i.W. gilt ein Aktivierungsgebot, lediglich für den Firmenwert ein Aktivierungswahlrecht. Ein aktivierter Firmenwert muss in den folgenden vier Geschäftsjahren oder planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden (§ 255 IV HGB).- Selbst hergestellte immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, also v.a. auch der originäre Firmenwert, dürfen nicht aktiviert werden.- Immaterielle Gegenstände des Umlaufvermögens sind stets aktivierungspflichtig.III. Steuerbilanz:1. I.W. des ⇡ Anlagevermögens müssen aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 II EStG); selbst geschaffene i.W. dürfen nicht aktiviert werden, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des ⇡ Umlaufvermögens.- 2. Für i.W. des ⇡ Umlaufvermögens (z.B. Software bei Herstellern von EDV-Anlagen) besteht Aktivierungspflicht.- 3. Bewertung: Abnutzbare i.W. (z.B. ⇡ Firmenwert, befristetes Lizenzrecht) sind mit den ⇡ Anschaffungskosten, vermindert um ⇡ Absetzungen für Abnutzungen, (AfA) anzusetzen. I.W., die nicht der Abnutzung unterliegen, können nicht abgeschrieben werden (außer bei Nachweis eines niedrigeren ⇡ Teilwerts). Sie sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen (z.B. Verlagsrecht).IV. Bewertungsgesetz:Die Behandlung der i.W. bei der Substanzbesteuerung (Erbschaftsteuer) folgt der Steuerbilanz (sog. ⇡ verlängerte Maßgeblichkeit).
Lexikon der Economics. 2013.